Zusammenfassung des Urteils EL 2009/37: Versicherungsgericht
Das Sozialversicherungsgericht hat in einem Fall vom 24. November 2010 über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente entschieden. Der Beschwerdeführer hatte eine Invaliditätsversicherung abgeschlossen, deren Kapital von der Sozialversicherungsanstalt angerechnet wurde. Der Vater des Versicherten hatte eine Leibrentenversicherung für seinen Sohn abgeschlossen, was zu einer Anpassung der Ergänzungsleistungen führte. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch gegen die Anrechnung der Leibrente, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Leibrente als adäquate Gegenleistung anzusehen ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2009/37 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 24.11.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Frage, ob der Kauf einer Leibrente mit einem zuvor erhaltenen Invaliditätskapital eine Verzichtshandlung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellt und ob gestützt darauf eine Rückforderung erfolgen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, EL 2009/37). |
Schlagwörter: | Leibrente; Versicherung; Rente; Leistung; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Quot; EL-act; Leistung; Leibrenten; Vermögens; Anrechnung; Auszahlung; Verzicht; Prämie; Ergänzungsleistung; Rückgewähr; Mutter; Prämien; Kapital; Invaliditätskapital; Rückforderung; Verzichts; Anspruch; Vorsorge; Vater; Ergänzungsleistungen |
Rechtsnorm: | Art. 2 ZGB ;Art. 25 ATSG ;Art. 76 VVG ; |
Referenz BGE: | 121 V 204; 121 V 205; 131 V 329; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 24. November 2010 in Sachen
S. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Vater und dieser durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb,
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend
Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:
A.
S. liess sich im Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur ganzen IV-Rente anmelden (EL-act. 28). Am 20. März 2008 sprach ihm die SVA verfügungsweise Ergänzungsleistungen ab Januar 2007 zu. Ab Januar 2008 betrug die monatliche EL Fr. 1'670.-- (EL-act. 15). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 setzte die SVA die monatliche EL auf Fr. 1'701.-- fest (EL-act. 12). Am 11. Januar 2009 gab der Vater des Versicherten der SVA bekannt, für seinen Sohn sei im Kindesalter eine Invaliditätsversicherung abgeschlossen worden, deren Summe von Fr. 97'641.-- ihm am 24. Oktober 2008 gutgeschrieben worden sei. Er sei daran, für seinen Sohn per 1. Februar 2009 eine Leibrente ohne Rückgewähr abzuschliessen. Am Vermögensstand sei damit keine Veränderung anrechenbar (EL-act. 11). Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen (EL-act. 7-10) setzte die SVA mit Verfügung vom 27. März 2009 den monatlichen EL-Anspruch des Versicherten ab April 2009 auf Fr. 1'436.-- fest. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte sie in der Zeit von Januar bis März 2009 zu viel bezogene EL im Betrag von Fr. 795.-- zurück. Zur Begründung legte sie dar, die Kapitalauszahlung aus Invaliditätsversicherung hätte bei Eintritt des Vorsorgefalls genutzt werden müssen. Es hätte nicht eine neue Versicherung zugunsten des Versicherungsfalls Alter und zu Lasten der EL abgeschlossen werden dürfen. Es werde deshalb die Leibrente, welche bei einem Abschluss einer Versicherung ohne aufgeschobene Leistungen und ohne Rückgewähr geleistet würde, ab dem möglichen Anspruchsbeginn (1. Januar 2009) angerechnet. Da die Voraussetzungen für den Erlass gegeben seien, werde auf eine Rückforderung verzichtet (EL-act. 2-5).
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte durch seinen Vater die Aufhebung der Verfügungen und die Berechnung der EL ohne Anrechnung einer hypothetischen Leibrente beantragen liess (EL-act. 1), wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 18. August 2009 im Sinn der Erwägungen
ab. Sie bestätigte die Anrechnung einer hypothetischen Leibrente und hielt unter anderem fest, die der Rückforderungsverfügung zugrunde liegende EL-Berechnung, die einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 1'436.-- ergeben habe, sei nicht korrekt gewesen. Die Rückforderung wäre um Fr. 324.-- auf Fr. 1'119.-- zu erhöhen. Zugunsten des Einsprechers könne es jedoch bei der verfügten Rückforderung von Fr. 795.-- sein Bewenden haben (act. G1.2).
B.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, und dieser durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb, Kreuzlingen, am 17. September 2009 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die EL ab 1. Januar 2009 ohne Anrechnung hypothetischer Leibrentenleistungen neu zu berechnen bzw. sei die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, Voraussetzung für die Annahme eines Verzichts sei, dass der EL- Ansprecher tatsächlich einen Rechtsanspruch auf den fraglichen Vermögenswert habe. Dies sei vorliegend in Bezug auf die Leistung der privatrechtlichen Invaliditätsversicherung nicht der Fall gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor vielen Jahren zu dessen Gunsten eine Invaliditätsversicherung bei der B. abgeschlossen. Während der Jahre bis zur Fälligkeit sei sie Prämienschuldnerin gewesen und habe die Prämien auch bezahlt. Folglich sei die Mutter des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmerin und der Beschwerdeführer als Begünstigter im Sinn des VVG (SR 221.229.1) zu betrachten. Die Auszahlung des Invaliditätskapitals bei Eintritt der Invalidität sei also unter der Resolutivbedingung gestanden, dass die Mutter die Begünstigtenordnung nicht ändere. Sie habe bis zur Auszahlung frei über den Anspruch verfügen können und hätte das Kapital beispielsweise auch vollständig für sich selbst verbrauchen dürfen. Die Auszahlung der Versicherungssumme sei schliesslich nicht an den Beschwerdeführer, sondern an dessen Vater erfolgt, der im Rahmen der ehelichen Vertretungsbefugnis zur Entgegennahme anstelle der Mutter befugt gewesen sei. In der Aufforderung an die Versicherung, das Kapital auf ein eheliches Konto und nicht an den Beschwerdeführer auszuzahlen, sei eine Änderung der Begünstigtenordnung zu erblicken. Da die
Resolutivbedingung somit nicht eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer bei Auszahlung der Versicherungssumme keinen Rechtsanspruch auf das Kapital erworben. Der in der Folge abgeschlossene Leibrentenvertrag stelle eine Schenkung der Eltern an den Beschwerdeführer dar. Weil er bis zum Abschluss des Vertrags und damit bis zum Übergang der Schenkung keinen Rechtsanspruch auf die Fr. 100'000.-- gehabt habe, hätte er auch nicht die Möglichkeit gehabt, z.B. eine sofort beginnende Leibrente zu kaufen das Geld anderweitig einzusetzen zu verbrauchen. Ein Verzichtstatbestand sei daher ausgeschlossen. Doch selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer eine sofort beginnende Leibrente hätte erwerben können, so könne von einem Verzicht doch keine Rede sein. Die Leibrente stelle einen adäquaten Gegenwert für den Betrag von Fr. 100'000.-- dar. Der Rentenbezug sei zugunsten einer höheren Rente aufgeschoben worden. Diese Regelung hätten die Eltern des Beschwerdeführers aus Vorsorgeüberlegungen getroffen, nachdem ihm ein Pensionskasseneinkauf verwehrt sei. Mit der gewählten Lösung habe der Beschwerdeführer eine Vorsorge getroffen, die einer Absicherung in der zweiten Säule möglichst nahe komme. Eine EL-rechtliche Ungleichbehandlung (im Vergleich zur Situation beim Pensionskasseneinkauf) sei nicht angezeigt und widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Eine bereits heute erfolgende Anrechnung hypothetischer Leibrentenleistungen lasse sich mit der EL-rechtlichen Gesamtkonzeption (insbesondere dem Erfordernis der Anrechnung von effektiven Rentenleistungen in der tatsächlichen Höhe) nicht vereinbaren.
In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei bei der von seiner Mutter auf seinen Namen abgeschlossenen Invaliditäts-Kapitalversicherung eindeutig Versicherungsnehmer und nicht Begünstigter gewesen. Im Weiteren könne unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen vorhandenes Vermögen für den gegenwärtigen Lebensunterhalt einzusetzen sei und bei den EL keine Überlegungen über langfristige finanzielle Auswirkungen vorgenommen würden, der Leibrentenvertrag mit Rentenaufschub von 30 Jahren nicht mehr als adäquate Gegenleistung zu dem für die Finanzierung des Lebensbedarfs entzogenen Vermögen angesehen werden, zumal die ursprüngliche Versicherung für den Invaliditätsfall abgeschlossen worden sei. Auch die
Argumentation, wonach die Eltern den Rentenaufschub aus Vorsorgeüberlegungen gewählt hätten, vermöge nichts am Vorliegen eines Verzichtstatbestands zu ändern, sei doch bei den EL allein der Zeitpunkt massgebend, in welchem Leistungen beansprucht würden. Die Frage, wie EL-rechtlich zu verfahren sei, wenn dem Beschwerdeführer dereinst die vertraglich geschuldeten Rentenleistungen ausbezahlt würden, müsse zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden. Es wäre aber wohl gerechtfertigt, weiterhin die tieferen hypothetischen Renteneinnahmen anstelle der dann ausbezahlten Rentenleistungen anzurechnen. Sodann sei die Anrechnung der hypothetischen Leibrente ab März 2009 keineswegs verfrüht, denn die Verzichtshandlung habe beim Abschluss des Leibrentenvertrags im Februar 2009 stattgefunden. Die hypothetische Rente gemäss der Offerte der Basler Versicherungen beziehe sich denn auch auf den Versicherungsbeginn bzw. die Entstehung des Rentenanspruchs am 15. März 2009
(EL-act. 8-2/2) und nicht auf das Datum ein Jahr später, das als Zeitpunkt für die erstmalige Auszahlung der Jahressumme der Rentenleistungen vorgesehen sei. An der Anrechnung einer hypothetischen Leibrente ab März 2009 sei festzuhalten.
Mit Replik vom 14. Dezember 2009 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zum einen der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab April 2009 und zum anderen die Rückforderung von EL im Zeitraum von Januar bis März 2009.
Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (ELG; SR 831.30) im Ergänzungsleistungsbereich grundsätzlich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). - Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. März 2009 einen Rückforderungsverzicht wegen Vorliegens der Erlassvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 3
ATSV) festgehalten hatte (EL-act. 2-5), bestätigte sie im angefochtenen Entscheid den verfügten (aus ihrer Sicht zu tiefen) Rückforderungsbetrag. Das Vorliegen der verfügungsweise bejahten Erlassvoraussetzungen thematisierte sie nicht bzw. stellte diese nicht in Frage (act. 1.2). Wenn aber die Beschwerdegegnerin bereit ist, den streitigen Rückforderungsbetrag zu erlassen, ist der Beschwerdeführer durch die verfügte Rückforderung für Januar bis März 2009 nicht beschwert, womit es in diesem Punkt an seiner Beschwerdelegitimation fehlt. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch unter anderem auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf EL, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 10 und 11 ELG und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Anrechnung und Amortisation von Verzichtsvermögen sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.- ("10'000 Franken-Regel").
2.
Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die A. Gesundheitsversicherung
im Oktober 2008 zugunsten des Beschwerdeführers ein Invaliditätskapital von
Fr. 97'641.-- zuzüglich einer Prämienrückerstattung von Fr. 180.-- auf das Konto seines Vaters und Rechtsvertreters überwies (EL-act. 10-3/10, 10-5/10). Im Februar 2009 schloss dieser mit den Basler Versicherungen zugunsten des Sohnes und auf dessen Namen eine Leibrentenversicherung ab. Vertraglich vereinbart wurde gegen Zahlung einer Einmalprämie von Fr. 100'000.-- (fällig am 1. Februar 2009) eine erstmals am
1. Februar 2039 zahlbare (aufgeschobene) lebenslängliche Rente von monatlich
Fr. 637.10. Hinsichtlich der Überschussanteile machten die Vertragsparteien ab Rentenzahlungsbeginn eine gleichbleibende Überschussrente ab und schlossen die Prämienrückgewähr nach Versicherungsende (Tod der versicherten Person) aus (EL- act. 10-7/10ff). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die EL mit Wirkung ab April 2009 mit der Begründung des Vorliegens eines Verzichtstatbestands nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu Recht unter Anrechnung einer hypothetischen Leibrente im Betrag von jährlich Fr. 3'178.-- berechnete. Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt ( BGE 121 V 205 neues Fenster Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nach der Rechtsprechung nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329).
Der Beschwerdeführer lässt in Abrede stellen, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung der Invaliditätsversicherung bei der A. Gesundheitsversicherung gehabt habe. Seine Mutter habe vor vielen Jahren zu seinen Gunsten diese Versicherung abgeschlossen. Sie sei bis zur Fälligkeit des Kapitals Prämienschuldnerin gewesen und habe die Prämien auch effektiv bezahlt. Folglich sei sie als Versicherungsnehmerin zu betrachten und er (der Beschwerdeführer) als Begünstigter im Sinn von Art. 76 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1; act. G 1).
Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person der von der Mutter des Beschwerdeführers ursprünglich bei der B. abgeschlossenen, und von dieser als Angebot der C. Lebensversicherungsgesellschaft (nachstehend: C. ) geführten Invaliditäts-Kapitalversicherung war nach Lage der Akten der Beschwerdeführer selbst. Seine Mutter war lediglich Prämienzahlerin. Hinweise auf eine Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers fehlen vollständig (vgl. act. G 1.4 sowie EL-act. 25-7/9ff). Diese Versicherung wurde per 1. Januar 1998 auf eine Partnerunternehmung der C. , die D. übertragen (act. G 1.3). Die C. wurde später ihrerseits von der E. Versicherung übernommen. Ausbezahlt wurde das Invaliditätskapital per 1. Januar 2008 schliesslich durch die A. Gesundheitsversicherung, welche gemäss ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2008 hiermit einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers selbst erfüllte (EL-act. 10-3/10). Dieser Sachverhalt spricht klar gegen die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass dieser lediglich Begünstigter der Invaliditätskapital-Versicherung gewesen und überdies die Begünstigtenordnung vor der Kapitalauszahlung noch geändert worden sei. Der Sinn einer vertraglichen Regelung mit blosser Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers wäre mit Blick auf den Zweck der Versicherung - Abdeckung des Invaliditätsrisikos eines Kindes bzw. Milderung der finanziellen Folgen einer allfälligen späteren Erwerbsunfähigkeit - auch nicht einsichtig. So ist nicht erklärt, mit welcher Überlegung die Mutter des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmerin eine Versicherung auf die Gesundheit des Sohnes mit Begünstigung desselben hätte abschliessen sollen, wenn nach Verwirklichung des versicherten Invaliditätsrisikos und kurz vor Auszahlung der Versicherungssumme die Begünstigtenordnung wieder geändert werden können soll. Plausible Gründe für eine solche Vorgehensweise werden auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Die Auszahlung des Kapitals auf das Konto des Vaters des Beschwerdeführers ist - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vermerkt - viel eher damit zu erklären, dass der Vater sich um die finanziellen Angelegenheiten des Sohnes als dessen Rechtsvertreter kümmerte und in dieser Funktion auch die hier zur Diskussion stehende Platzierung des Invaliditätskapitals im Rahmen eines Leibrentenvertrags vornahm. Somit ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers lediglich Prämienzahlerin und der Beschwerdeführer selbst Versicherungsnehmer der Invaliditätskapitalversicherung war und er dementsprechend einen (eigenen) Anspruch auf das am 24. Oktober 2008 gutgeschriebene Invaliditätskapital von Fr. 97'641.-- hatte.
3.
Beim Leibrentenvertrag verpflichtet sich der Leibrentenschuldner (häufig eine Versicherung), dem Leibrentengläubiger periodisch wiederkehrende Leistungen während der Lebenszeit zu erbringen. Seiner Funktion nach ist er ein Unterhaltsvertrag (vgl. dazu auch Stefan Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. 1994, 151f). Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen (Art. 15c Abs. 1 ELV; vgl. dazu auch Erläuterungen in AHI- Praxis 1998, 271ff, AHI-Praxis 2001, 292 Erw. 4b und AHI-Praxis 2004, 191 Erw. 3.2.1). Die bei der konkret in Frage stehenden Leibrente fehlende Rückgewähr bedeutet, dass
ein Rückkauf und auch eine Vererbung ausgeschlossen sind und bei Versicherungsende auch keine Prämien zurückerstattet werden. Letzteres wird dadurch ausgeglichen, dass bei Leistungsbeginn eine entsprechend höhere Rente, welche überdies die Überschussanteile beinhaltet (vgl. EL-act. 10-10/10), zur Auszahlung gelangt. Kommt es zur Auszahlung, wird diese dannzumal bei der EL als Einkommen angerechnet (Art. 15c Abs. 2 ELV). Im Gegensatz zur Leibrente mit Rückgewähr (vgl. AHI-Praxis 2001, 290 Erw. 4b) handelt es sich bei derjenigen ohne Rückgewähr nicht um einen Vermögenswert, über welchen der Beschwerdeführer frei verfügen könnte; so fallen insbesondere eine Verpfändung sowie ein Rückkauf ausser Betracht. Dementsprechend kann hier auch keine Vermögensanrechnung stattfinden.
Die Rechtsprechung, wonach die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329), dürfte nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass bei einer Vermögensdisposition "ohne rechtliche Verpflichtung" bereits ein Verzichtstatbestand zu bejahen ist. Denn dies hätte zur Folge, dass ein solcher bei der überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Konstellationen (Konsumhandlungen aller Art, Schenkungen, Verwaltungsaufträge an Banken, Rentenkäufe usw.) zum vornherein vorläge. Zu prüfen ist damit vorab die Frage, ob der Rentenkauf eine adäquate Gegenleistung (BGE 121 V 204 Erw. 4a, 4b) für das in Zahlung gegebene Invaliditätskapital darstellt. Eine Gegenleistung ist dann nicht adäquat, wenn der Wert des abgegebenen Vermögensgegenstands über dem Wert der Gegenleistung liegt (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. A. 2007, S. 1806 Rz 233). Der Vermögensverbrauch ist selbst dann nicht als Verzicht zu werten, wenn der EL-Bezüger ein luxuriöses Leben führt, bis das Vermögen verbraucht ist, so dass der effektive Vermögensverzehr weit über dem liegt, der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgehend vom ursprünglichen Vermögensstand abzuziehen wäre (Jöhl, a.a.O., Rz 234).
Vorliegend lässt sich nicht in Frage stellen, dass mit der Leibrente ein adäquater Gegenwert für den Betrag von Fr. 100'000.-- vorliegt. Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin wäre beim Abschluss einer sofort beginnenden (nicht aufgeschobenen) Leibrente ohne Rückgewähr ein jährlicher Betrag von Fr. 3'178.50 zur Auszahlung gelangt (IV-act. 8-2/2). Durch den Aufschub erhöht sich die vom
Beschwerdeführer abgeschlossene Leibrente auf jährlich Fr. 7'645.20 (EL-act. 10-9/10), wodurch - unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung - soweit ersichtlich auch eine gewisse Verzinsung während der Aufschubsdauer und der daran anschliessenden Leistungsdauer (auf dem abnehmenden Kapital) gewährleistet ist.
Auch bei Bejahung einer adäquaten Gegenleistung im oben erwähnten Sinn bleibt die Frage bestehen, ob die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das für den Leibrentenkauf verwendete Invaliditätskapital für die Deckung des Lebensbedarfs im streitigen Zeitraum ab Januar 2009 nicht mehr zur Verfügung stand und die Leibrente überdies bis zum Alter 62 aufgeschoben bleibt, sich mit dem Zweck der EL vereinbaren lässt (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Grund für den Abschluss des Leibrentenvertrags bildete gemäss Darlegungen in der Beschwerde, einen Ersatz für die invaliditätsbedingt fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers zum Aufbau einer eigenen beruflichen Vorsorge zu schaffen (act. G 1). Im Zusammenhang mit Vorsorgevorkehren von EL- Bezügern wird der Grundsatz, dass bei der Festlegung von Ergänzungsleistungen keine "wie auch immer geartete" Lebensführungskontrolle (BGE 121 V 204 Erw. 4b) zur Anwendung kommen darf, insofern eingeschränkt, als nach der Rechtsprechung mit den Leistungen gemäss ELG der gegenwärtige Grundbedarf und die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden sollen. Die wenn auch sinnvolle, so doch weitergehende freiwillige Vorsorge für das Alter liegt demnach nicht im Rahmen des mit der Gewährung von EL verfolgten Zwecks, da sie sich auf einen zukünftigen Zeitpunkt bezieht (AHI 2001, 290 Erw. 4b = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 20. August 2001 i/S M. [P 48/00]). Dem vorerwähnten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, gemäss welchem ein im Urteilszeitpunkt 38jähriger Versicherter aus Gründen der Altersvorsorge eine aufgeschobene Leibrente mit Prämienrückgewähr im Todesfall und Überschussbeteiligung abgeschlossen hatte. Streitig war, ob die Leibrente mit Rückgewähr in der Höhe ihres Rückkaufswerts als Vermögen anzurechnen sei, was das EVG mit der erwähnten Begründung bejahte (AHI 2001, 290).
Konkret steht zwar wie dargelegt ausser Frage, dass die Leibrente ohne Rückgewähr keinen anrechenbaren Vermögenswert darstellt. Die vorerwähnten grundsätzlichen Überlegungen des EVG müssen jedoch auch dort gelten, wo die Anrechnung eines hypothetischen Renteneinkommens für die Rentenaufschubszeit zur Diskussion steht.
Die EL soll denn auch nur dort ergänzend eingreifen, wo es der betroffenen Person aus eigener Kraft nicht möglich ist, die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken. So ist vorhandenes Vermögen für den gegenwärtigen Lebensunterhalt einzusetzen, da die
EL-beziehende Person in diesem Moment finanzieller Mittel bedarf. Dementsprechend werden bei den EL keine Überlegungen über langfristige finanzielle Auswirkungen vorgenommen. Massgebend ist allein der Zeitpunkt, in dem Leistungen beansprucht werden (AHI 2004, 189 = Urteil des EVG vom 27. November 2003 i/S B. [P 33/03], Erw. 3.2.3).
Gemäss Art. 15d ELV wird bei Erhebung eines Beitrags von Rentnern zur Behebung einer Unterdeckung (berufliche Vorsorge) bei der Berechnung der EL lediglich die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15d ELV). Der letztlich Vorsorgezwecken "gewidmete" Beitrag zur Behebung der Pensionskassen- Unterdeckung bleibt somit ausser Betracht. Der Umstand, dass als Einnahme nur die um den Sanierungsbeitrag gekürzte BVG-Rente bei der EL berücksichtigt wird, lässt sich jedoch mit den vorliegenden Verhältnissen insofern nicht vergleichen, als die Leistung des Sanierungsbeitrags in aller Regel nicht freiwillig erfolgt und unmittelbar dem Erhalt der Rente dient. Sodann hilft die Tatsache, dass im Fall eines Rentenvorbezugs nur die gekürzte Rente als Einnahme zur Anrechnung kommt (Art. 15a ELV) und dem EL-Bezüger somit nicht die Situation bei Verzicht auf eine Frühpensionierung "vorgerechnet" wird, im konkreten Fall nicht weiter, zumal der Rentenvorbezug gesetzlich vorgesehen und zudem - im Gegensatz zum Rentenkauf im vorliegenden Fall - zeitlich nahe beim ordentlichen Rentenalter liegt. Für das Vorbringen, dass bei einem teilweise erwerbstätigen (Teil-)Rentner und EL-Bezüger, bei dem ein Pensionskassen-Einkauf zur Diskussion steht, dieser Einkauf nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Vermögens- und Einkommensverzichts bei der EL- Berechnung berücksichtigt würde (act. G 1 S. 8), führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Beleg an. Auch hier wäre jedenfalls wiederum vom Sachverhalt im Einzelfall auszugehen.
Das konkrete Vorgehen, vorhandenes Vermögen nicht für den aktuellen Bedarf des im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 32jährigen Beschwerdeführers einzusetzen, sondern ersatzweise EL geltend zu machen und das Vermögen dafür zu verwenden, einen hypothetischen Bedarf 30 Jahre später zu decken, lässt sich mit dem
Zweck der EL nicht in Einklang bringen. Dies umso weniger, als das Vermögen aus dem Eintritt des Invaliditätsrisikos stammt und nun nicht zur Deckung dieses Risikos, sondern für die Altersvorsorge des Beschwerdeführers verwendet werden soll. Das gewählte Vorgehen lässt sich vorab mit erhofften steuerrechtlichen und EL-mässigen Vorteilen erklären. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten hätte vom Beschwerdeführer als EL-Bezüger verlangt werden können, das Invaliditätskapital EL- mindernd für die laufenden Bedürfnisse zu verwenden. Die gewählte Vorgehensweise ist damit einer Verzichtshandlung gleichzustellen. Wäre zugunsten des Beschwerdeführers bei derselben Versicherung und mit der gleichen Prämie eine nicht aufgeschobene (sofort beginnende) Leibrentenversicherung ohne Rückgewähr abgeschlossen worden, hätte er ab März 2009 (Versicherungsbeginn) unbestrittenermassen eine Jahresrente von Fr. 3'178.50 erhalten können (IV-act. 8-2/2). Der Umstand, dass die Leibrente erstmals im März 2010 zur Auszahlung gelangen würde, hat seine Ursache darin, dass die Leistung erst nachschüssig bzw. nach Ablauf der jeweiligen Periode zur Auszahlung kommt; am Versicherungsbeginn bzw. an der Leistungsfälligkeit ab März 2009 ändert sich dadurch nichts. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab April 2009 (EL-act. 6-1/1) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'178.-- pro Jahr zur Anrechnung brachte.
4.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. August 2009 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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